Ratgeber · 02. September 2026

Einspeisevergütung 2027: was feststeht und was noch offen ist

Kurz gefasst

Für Anlagen bis 10 Kilowatt, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung. Das ist der amtliche Satz der Bundesnetzagentur und daran ändert sich bis Ende Januar nichts. Für Anlagen ab 2027 soll die feste Einspeisevergütung entfallen. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Beschlossen ist damit aber noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden, und die EU-Kommission muss das neue Fördermodell beihilferechtlich genehmigen. Wer bereits einspeist, ist davon nicht betroffen.

Wohnhaus in einer Vorortstraße mit Photovoltaik-Modulen auf dem Dach im Spätnachmittagslicht, davor Hecke und ein abgestelltes Fahrrad
KI-generiertes Bild

Was gerade gilt

Wer eine Solaranlage bis 10 Kilowatt zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb nimmt, bekommt für den eingespeisten Überschuss 7,70 Cent je Kilowattstunde. Das ist der von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Fördersatz, und er ist für die gesamte Vergütungsdauer festgeschrieben.

Anlage bis Überschusseinspeisung Volleinspeisung
10 kW 7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
40 kW 6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
100 kW 5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh
Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze für Solaranlagen · 29.08.2026
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Zwei Dinge entscheiden über den Satz: die installierte Leistung und der Tag der Inbetriebnahme. Nicht der Tag der Bestellung, nicht der der Montage. Wer im Januar anschließt und im Februar anmeldet, kann in eine andere Stufe rutschen.

Den Satz für Inbetriebnahmen ab dem 1. Februar 2027 hat die Bundesnetzagentur noch nicht veröffentlicht. Bisher sank er halbjährlich um ein Prozent. Ob es dabei bleibt, hängt an der Novelle, um die es im nächsten Abschnitt geht.

Was das Kabinett am 29. Juli beschlossen hat

Das Bundeskabinett hat in seiner 54. Sitzung am 29. Juli 2026 den „Gesetzentwurf für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor” beschlossen, vorgelegt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. In der Debatte heißt der Entwurf meist EEG 2027.

Der Kern für private Anlagen: Die feste Einspeisevergütung soll für Neuanlagen entfallen. An ihre Stelle tritt ein Sammelbegriff, den der Entwurf Netzbetreiberabnahme nennt. Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ab, aber der garantierte Cent-Betrag pro Kilowattstunde verschwindet.

Was der Entwurf stattdessen vorsieht:

  • Eine befristete Übergangszahlung für kleine Neuanlagen. Sie liegt unter dem heutigen Satz und läuft nach dem Kabinettsentwurf 36 Monate ab Inbetriebnahme.
  • Einen Bonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen unter 25 Kilowatt, die in die sonstige Direktvermarktung gehen, begrenzt auf höchstens 48 Monate.
  • Eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung. Was darüber hinaus erzeugt wird, muss im Haus bleiben, in einen Speicher gehen oder ungenutzt verfallen.
  • Die geförderte Direktvermarktung über die Marktprämie erst ab 25 Kilowatt. Kleinere Anlagen bleiben außen vor.

Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke, sind von der Übergangszahlung ausgenommen.

Was das für eine neue Anlage bedeutet

Die Zahlen des Entwurfs sind noch nicht in Kraft, aber die Richtung ist deutlich: Einspeisen bringt weniger, Selbstverbrauch bleibt gleich viel wert. Wer heute Strom für 30 bis 35 Cent je Kilowattstunde kauft, spart mit jeder selbst genutzten Kilowattstunde genau diesen Betrag. Die eingespeiste bringt 7,70 Cent, künftig weniger.

Bei einer typischen Aufdachanlage lag die Eigenverbrauchsquote ohne Speicher bisher bei 25 bis 35 Prozent, weil die Erzeugung mittags anfällt und der Verbrauch abends. Der Rest ging ins Netz, wo er vergütet wurde. Fällt diese Vergütung weg oder wird die Einspeiseleistung gekappt, verändert sich die Rechnung an einer Stelle: Der Speicher, der bisher optional war, wird zum Teil der Anlage.

Für das Dach heißt das ein Hausspeicher. Eine tragbare Powerstation ist dafür kein Ersatz, sie hängt nicht am Hausnetz und versorgt nur die Geräte, die direkt an ihr stecken. Zwei Fälle gibt es trotzdem, in denen sie in diese Rechnung passt:

Balkonkraftwerk statt Dachanlage. Wer keine Aufdachanlage hat, sondern zwei Module auf dem Balkon, kann eine Powerstation mit MPPT-Eingang als Direktspeicher nutzen. Sie lädt sich tagsüber an den Modulen und gibt den Strom abends an die Geräte ab, die man ansteckt. Das ersetzt keinen BKW-Speicher mit Mikrowechselrichter, aber es holt den Mittagsüberschuss aus dem Netz zurück in die Wohnung. Wie weit das trägt, steht im Ratgeber zum Balkonkraftwerk mit Speicher.

Der Überschuss, den niemand abnimmt. Wird die Einspeiseleistung gekappt, entsteht an sonnigen Mittagen Strom, für den es weder Vergütung noch Abnehmer gibt. Eine Powerstation, die in dieser Zeit lädt, macht daraus Energie fürs Wochenende, für die Werkstatt oder für den Stromausfall.

Beide Geräte nehmen Solarstrom direkt über einen MPPT-Eingang an. Worauf es dabei ankommt, welche Spannung die Module liefern müssen und warum die maximale Solarleistung im Datenblatt selten der Wert ist, den man erreicht, steht im Ratgeber zum Solarladen.

Was noch offen ist

Ein Kabinettsbeschluss ist der Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ende. Drei Dinge stehen aus:

Bundestag und Bundesrat. Beide haben über den Entwurf noch nicht entschieden. Im parlamentarischen Verfahren ändern sich Schwellenwerte und Fristen regelmäßig. Die 25-Kilowatt-Grenze, die 36 Monate und die 1,5 Cent sind Zahlen aus dem Entwurf, keine geltenden Werte.

Die EU-Kommission. Das neue Fördermodell braucht eine beihilferechtliche Genehmigung. Ohne sie kann der geförderte Teil nicht in Kraft treten. Wie lange das dauert, lässt sich nicht vorhersagen. Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit: Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent für Anlagen ab 40 Kilowatt ist bis heute nicht wirksam, weil die Genehmigung aussteht. Die Bundesnetzagentur weist in ihrer Fördersatz-Tabelle ausdrücklich darauf hin.

Der Termin. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Ob es dabei bleibt, hängt an den beiden Punkten davor.

Für die Praxis heißt das: Wer eine Anlage plant, sollte den Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Blick behalten. Wer sie bis Ende Januar 2027 anschließt, fällt in die heute veröffentlichte Fördersystematik. Was danach kommt, ist noch nicht entschieden.

Bestandsanlagen bleiben unberührt

Wer bereits einspeist, muss nichts tun. Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nach § 25 Absatz 1 EEG 2023 für zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme, bei gesetzlich bestimmtem Vergütungssatz verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Die Novelle regelt, was für neue Anlagen gilt. In laufende Zahlungsansprüche greift sie nicht ein.

Anders sieht es aus, wenn eine bestehende Anlage erweitert wird. Ob der Zubau als eigene Anlage zählt und damit unter die neuen Regeln fällt, hängt vom Einzelfall ab. Das gehört vor der Bestellung geklärt, nicht danach.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 und 2027?

Für Solaranlagen bis 10 Kilowatt in Überschusseinspeisung zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent je Kilowattstunde, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb geht. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent. Für Anlagen bis 40 Kilowatt gelten 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das der Bestellung. Den Satz ab dem 1. Februar 2027 hat die Bundesnetzagentur noch nicht veröffentlicht.

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat, sieht das für Neuanlagen vor. An die Stelle der festen Einspeisevergütung soll die sogenannte Netzbetreiberabnahme treten. Entschieden ist das noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und das neue Fördermodell steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Was passiert mit meiner bestehenden Anlage?

Nichts. Der Anspruch auf Einspeisevergütung läuft nach § 25 EEG 2023 zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme, bei gesetzlich bestimmtem Vergütungssatz bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Die Novelle regelt die Förderung von Neuanlagen, sie greift nicht rückwirkend in laufende Zahlungsansprüche ein.

Was ist die Netzbetreiberabnahme?

Ein Sammelbegriff aus dem Gesetzentwurf. Der Netzbetreiber nimmt den eingespeisten Strom weiterhin ab, zahlt dafür aber nicht mehr den festen Vergütungssatz. Für kleine Neuanlagen ist eine befristete Übergangszahlung vorgesehen, die unter dem heutigen Satz liegt und nach dem Kabinettsentwurf 36 Monate ab Inbetriebnahme läuft. Daneben steht die unentgeltliche Abnahme, bei der es für den eingespeisten Strom kein Geld gibt.

Lohnt sich eine Photovoltaikanlage 2027 noch?

Die Rechnung verschiebt sich vom Einspeisen zum Selbstverbrauchen. Eine Kilowattstunde, die man selbst nutzt, spart 30 bis 35 Cent Bezugskosten. Eine eingespeiste bringt heute 7,70 Cent und nach dem Entwurf künftig weniger. Der Anlagenpreis ändert sich dadurch nicht, wohl aber die Frage, wie viel vom erzeugten Strom im Haus bleibt. Genau darauf zielt der Entwurf ab, wenn er die Einspeiseleistung begrenzt und Speicher damit attraktiver macht.

Betrifft die Novelle auch Balkonkraftwerke?

Steckersolargeräte sind im Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums von der befristeten Übergangszahlung ausgenommen. Praktisch ändert das für die meisten wenig: Ein Balkonkraftwerk speist ohnehin nur den Überschuss ein, der nicht im Haushalt verbraucht wird, und die Vergütung dafür ist bei den üblichen Mengen ein zweistelliger Eurobetrag im Jahr. Wer mehr davon behalten will, braucht einen Speicher, keinen besseren Vergütungssatz.

Michael Dymny

Gründer und Redakteur · Veröffentlicht am 02. September 2026

Quellen

Die Bewertung entsteht aus diesen Angaben und den Datenblättern der Hersteller. Eigene Labormessungen führen wir nicht durch. Wie wir bewerten